Bert Passek, der seit 2013 bereits über 20 Sachkundelehrgänge für Rentenberater verantwortete, hat sich intensiv mit der Frage „Rentenberater – Was machen die eigentlich genau?“ auseinandergesetzt und kennt die Antwort. – Anschaulich und praxisnah hat er die häufigsten Fragen im Hinblick auf diesen Berufszweig zusammengestellt und für Sie beantwortet.

Vor gut 40 Jahren äußerte sich der Deutsche Bundestag in der Drucksache 8/4277 einmal zur Bedeutung der Rentenberater:

„Die Rentenberater haben sich bei der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts im Rechtsleben – insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten – als unentbehrlich erwiesen.“

Heute regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen und Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 RDG). Deshalb werden Rentenberater gerichtlich zugelassen.

Doch was macht so ein Rentenberater genau?

In einer aktuellen Broschüre des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. steht hierzu:

„Das deutsche Sozialversicherungssystem ist ein komplexes Geflecht von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Wer sich hier nicht auskennt, hat es schwer, seine Ansprüche zu erkennen und durchzusetzen. Der Rentenberater hat sich auf dieses Gebiet spezialisiert. Er ist persönlich und unabhängig für Sie tätig, kann die Rechtslage Ihres Falles bewerten und Sie vor einem Sozialgericht vertreten, wenn es zum Prozess kommt. Die notwendige Qualifikation und Sachkenntnis muss der Rentenberater beim zuständigen Gericht nachweisen, daher ist seine Berufsbezeichnung auch gesetzlich geschützt.“

Wenn Sie mehr vom Bundesverband erfahren möchten, empfehlen wir einen Besuch der Website: www.rentenberater.de

Wie sieht die Tätigkeit eines Rentenberaters aus?

Die Tätigkeiten von Rentenberatern sind sehr vielfältig und anspruchsvoll. In der Regel sind Rentenberater freiberuflich tätig. Häufig findet man sie aber auch als Arbeitnehmer in (berufsständischen) Versorgungseinrichtungen oder Kanzleien von Rechtsanwälten, Unternehmensberatungen und bei Steuerberatern.

Rentenberater sind befugt, im Umfang des §10 Abs.1 Nr. 2 RDG und als Bevollmächtigte vor den Sozialgerichten aufzutreten (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Konkret vertreten Rentenberater die Interessen Ihrer Mandanten in Fällen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.

Sind diese Beratungsfelder nicht bereits von anderen Marktteilnehmern besetzt?

Der Rentenberater hat meiner Meinung nach ein Alleinstellungsmerkmal, denn er vereint spezifische Kompetenzen von Beratungsstellen der Versicherungsträger, von Versicherungsmaklern/-vermittlern sowie der Rechtsanwälte und Fachanwälte Sozialrecht in einer Person. Sozusagen „alles aus einer Hand“.

Wie komme ich auf die Aussage “quasi alles aus einer Hand”?

Schauen wir einmal auf die Einreichung und Prüfung von Anträgen, z.B. wegen Altersrente, Versorgungsausgleich, Kontenklärung, Krankenversicherung oder Schwerbehinderung. Hier sind die Leistungsträger nach § 14 SGB I zwar verpflichtet, die Versicherten und Bürger über alle Belange des Sozialrechts kostenlos zu beraten, ich denke jedoch, dass die Beratungsstellen der Versicherungsträger eher anonym sind und falls man dann mit einem Rentenbescheid nicht einverstanden ist, hilft ohnehin nur der Weg zum Sozialgericht. Die Beratungsstelle vertritt sozusagen den potenziellen Gegner im Streit. Allein schon um Formfehler oder Fristversäumnisse auszuschließen sollte man unabhängigen Expertenrat suchen. Rentenberater haften für ihre Empfehlungen.

Dann ein Blick auf die Ausgestaltung der zukünftigen Beitragszahlung, ggf. Statusfeststellungen, Krankenversicherungspflicht oder die berufsständische Versorgung. Hier meinen die meisten Bürger, dass es eher Versicherungsmaklern/-vermittlern zukommt, zur Altersvorsorge und den Versorgungslücken zu informieren. Der Rentenberater bietet jedoch auch hier eine qualifizierte unabhängige Beratung an. – Natürlich ohne die Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten. Ein Rentenberater arbeitet ausschließlich im Interesse des Mandanten, er ist ein Organ der Rechtspflege und erhält hierfür ein Honorar.

Übrigens ist die Beratungsleistung der Versicherungsmakler/-vermittler auch nicht kostenfrei, denn entweder stellen sie ein Honorar in Rechnung oder das “Honorar” fließt verdeckt über die gekauften Vorsorgeprodukte und den darin enthaltenen Provisionen für die Vermittler.

Stellen Rentenberater im Beratungsgespräch fest, dass weitere Aufträge, wie Statusfeststellungen, Widerspruchs- oder Antragsverfahren, Einholen amtlicher Bescheinigungen etc. notwendig werden und/oder angeraten sind, so dürfen sie – im Gegensatz zu Versicherungsmakler/-vermittler – für den Mandanten tätig werden. Machen sie hierbei einen Fehler zum Nachteil des Mandanten so haften sie mit ihrer Berufshaftpflicht dafür.

Blieben in meiner Betrachtung also noch die Rechtsanwälte. Sie stellen meiner Meinung nach bei Problemen, welche ich im Hinblick auf Bescheide und Anträge nannte, insbesondere in Verbindung mit der prozessualen Vertretung von Mandanten eine ernsthafte Alternative dar. Insbesondere die Fachanwälte im Sozialrecht. Ob die umfängliche Beratung zur Vorsorge dort ebenfalls geleistet wird, ist jedoch zu bezweifeln.

Deshalb lohnt ein Blick auf typische Angelegenheit, in denen Rentenberater tätig werden:

Für Arbeitnehmer – in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung; Rentenverfahren (Erwerbsminderungsrenten, Altersrenten, Hinterbliebenenrenten); Vorruhestandsregelungen; Altersteilzeit; betrieblicher Altersversorgung; Gesetzliche Unfallversicherung (Arbeitsunfall, Berufskrankheit)- Kranken- / Pflegeversicherung; Schwerbehindertenrecht; Versorgungsausgleich; Klärung rentenrechtlicher Zeiten; Beitragsangelegenheiten; Zeiten im Ausland; Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren vor Sozialgerichten.

Für Selbständige, Freiberufler und Existenzgründer – Statusfeststellungen (z.B. für mitarbeitende Familienangehörige, Scheinselbständige, GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer); Sozialversicherungsrechtliche Fragen aller Art; Berufsständische Versorgung; Beitragsangelegenheiten; Berufsgenossenschaft Beiträge (Veranlagung, Gefahrtarif); Künstlersozialversicherung.

Für Unternehmen und Personalabteilungen – Versorgungswerke bei betrieblicher Altersversorgung; Vorruhestandsregelungen, Sozialpläne, Abfindungen, Altersteilzeitmodelle; Zeitwertkonten; Sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen aller Art; Beitragsangelegenheiten (SV, BG); Abstimmung und Zusammenarbeit mit Steuerberatern.

Wie Sie sehen, kann sich die Auseinandersetzung mit diesem Berufsbild lohnen, denn es ist gesetzlich geschützt und vielseitig.

Falls Sie bereits in einem der genannten Themengebiete Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, könnten Sie sich schnell spezialisieren und haben meiner Meinung nach sehr gute Chancen. Der Markt ist da und die Anzahl der aktiven Rentenberater mit schätzungsweise unter 1000 deutschlandweit überschaubar. Suchen Sie einfach einmal die Registrierten in Ihrer Region, um einen Überblick zu erhalten: http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/

Über den Autor: Bert Passek – ist Master of Business Administration (MBA) mit dem Schwerpunkt Human Resources Management. Die Betriebsrente und das Rentenrecht sind wichtige Teilbereiche der Personalwirtschaft, insofern ist auch das Berufsbild Rentenberater im Focus. In den genannten Themenbereichen entwickelt Herr Passek Seminare, Lehrgänge und Studieninhalte. Seit 2013 verantwortete er bereits über 20 Sachkundelehrgänge für Rentenberater, mit bisher über 200 Absolventen.

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